Richtigstellung der Berichterstattung über die Berufsausübung der Heilpraktiker in einzelnen Medien durch Rechtsanwalt Ralph Schäfer, Januar 2020

An:
Netzwerk Heilpraktiker für ästhetische Medizin
Von:
Ralph Schäfer, Rechtsanwalt
Betreff:
Richtigstellung der Berichterstattung über die Berufsausübung der Heilpraktiker in einzelnen Medien
Datum:
21. Januar 2020

1. Berichterstattung in den Medien:
Immer häufiger ist in letzter Zeit zu beobachten, dass Berichterstattungen der Medien, sei es im Fernsehen oder Internet, die Berufsausübung der Heilpraktiker höchst einseitig, unsachlich und teilweise schlichtweg falsch darstellen.
Teilweise mag dies einer politischen Bewegung geschuldet sein, die derzeit offenbar versucht, Heilpraktiker massiv in ein falsches Licht zu rücken. Es wird daher von Seiten unseres Netzwerkes im Interesse sämtlicher in der ästhetischen Medizin tätigen Heilpraktiker als drängende Pflicht angesehen, auf diese Missstände hinzuweisen und die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten faktenbasiert zurechtzurücken.
a. Ausübung der Heilkunde:
Nach dem Heilpraktikergesetz sind Ärzte und Heilpraktiker gleichermaßen zur Ausübung der Heilkunde berechtigt. Die Ausübung der Heilkunde umfasst dabei jede „berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.”
Die gesetzliche Grundlage macht dabei trotz der selbstverständlich bestehenden unterschiedlichen Ausbildungswege zunächst keinerlei Unterschied zwischen Ärzten und Heilpraktikern im Umfang der Berufsausübung.
b. Gemeinsamkeiten der Berufsausübung von Ärzten und Heilpraktikern auf dem Gebiet der ästhetischen Medizin:
Insbesondere auf dem Gebiet der ästhetischen Medizin lässt sich beobachten, dass Ärzte und Heilpraktiker gleichermaßen identische Fortbildungskurse besuchen, um sich das erforderliche, stets zu erneuernde, Wissen, anzueignen. Es lässt sich unseres Erachtens wohl keine allgemeingültige Aussage dahingehend aufstellen, dass Ärzte grundsätzlich bereits aufgrund ihrer ärztlichen Ausbildung besser zur Tätigkeit in der ästhetischen Medizin geeignet sind; zumindest sind sowohl Heilpraktiker als auch Ärzte gehalten, sich das unbedingt erforderliche spezifische Know-How in spezifischen Fortbildungskursen gleichermaßen anzueignen.
c. Unterschiede in der Berufsausübung zwischen Ärzten und Heilpraktikern auf dem Gebiet der ästhetischen Medizin:
Aufgrund des Arztvorbehaltes ist die Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Heilpraktiker nicht erlaubt. Auf dem Gebiet der ästhetischen Medizin ist dadurch Ärzten die Verordnung und Behandlung mit Botox erlaubt, den Heilpraktikern jedoch nicht. Demgegenüber ist die Behandlung mit Hyaloronsäure den Heilpraktikern, in gleicher Weise wie den Ärzten, erlaubt.
d. Kennzeichnung der Heilpraktiker als „Nicht- Ärzte“:
Aufgrund der Ausübung des Heilberufes durch Heilpraktiker und Ärzte gleichermaßen, ist es nicht sachgerecht, Heilpraktiker als „Nicht-Ärzte“ zu deklarieren. Vielmehr ist die Ausübung des Heilberufes in gleicher Weise den Ärzten wie Heilpraktikern gestattet, so dass eine Bezeichnung von Ärzten und Heilpraktikern gleichermaßen als „Heilberufler“ der Gesetzeslage sehr viel mehr entsprechen würde.

 

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Ralph Schäfer
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